Neues Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Ab Ende Juli gelten für Unternehmen aus den anderen Mitgliedstaa­ten der Europäischen Union, die Arbeitnehmer für eine Dienstleistung nach Deutschland entsenden, strengere Regeln. Dafür sorgt das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), mit dem Deutschland die überarbeitete Entsenderichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2018/957/ in nationales Recht übersetzt. Mit ihr will die EU den Schutz der Arbeitnehmer stärken. Zugleich soll aber die Dienstleistungsfreiheit nicht zu stark eingeschränkt werden. Sie ist eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union und ermöglicht, dass europäische Unternehmen ihre Dienstleistung überall in den 27 Mitgliedstaaten anbieten können.

In der Bauwirtschaft in Deutschland waren im Jahr 2019 rund 86.000 Arbeitnehmer tätig, die von ausländischen Betrieben auf Baustellen nach Deutschland entsandt wurden. Das sind etwa elf Prozent aller Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe.

Für diese Arbeitnehmer gilt unter anderem der in der deutschen Bauwirtschaft tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn. Künftig müssen Arbeitgeber dabei an entsandte Arbeitnehmer in der Baubranche auch Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nach den deutschen Regelungen zahlen. Bislang war bei diesen Zuschlägen das jeweilige Recht des Heimatlands anzuwenden. Aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) ergibt sich außerdem nun, dass diese Arbeitnehmer auch Anspruch auf Erschwerniszuschläge erhalten. Mit dem neuen Gesetz wird klargestellt, dass Kosten der Entsendung, also Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, nicht mehr Teil des Bruttolohns sein dürfen. Arbeitgeber dürfen diese Kosten nicht als Bestandteil des Mindestlohns zahlen. Wenn der Arbeitgeber nur durch die Übernahme dieser Kosten die Mindestlohnhöhe erreicht, unterschreitet er in Wahrheit also den Mindestlohn. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro belegt werden kann.

Diese Änderungen haben Auswirkungen auf das Urlaubskassenverfahren, das die Sozialkas­sen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU), Wiesbaden, durchführen. Auch entsandte Arbeitnehmer nehmen an diesem Verfahren teil und haben einen Urlaubsanspruch einschließlich der Urlaubsvergütung nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der Branche. Die Beiträge, die ihr Arbeitgeber an SOKA-BAU zahlen muss, richten sich dabei nach den Bruttolöhnen, die sich durch die Neuregelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erhöhen können.

Veränderungen gibt es auch bei der Dauer der Entsendung. Ab Ende Juli gelten für Arbeitneh­mer, die länger als zwölf Monate nach Deutschland entsandt werden, die deutschen Arbeits­bedingungen in vollem Umfang. Diese Zeitspanne kann durch schriftliche Mitteilung an den Zoll auf 18 Monate verlängert werden.

Bei der Unterbringung der entsandten Mitarbeiter ist nunmehr klargestellt, dass der Arbeitgeber die Vorgaben der deutschen Arbeitsstättenverordnung einhalten muss, wenn er selbst diese Unterkünfte bereitstellt oder vermittelt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Arbeitnehmer unter unwürdigen Bedingungen untergebracht werden, wie sie gerade in jüngerer Zeit aus anderen Branchen bekannt geworden sind. Auch die Einschaltung eines Zwischenvermittlers befreit die Arbeitgeber nicht von dieser Verpflichtung.

Der Zoll kontrolliert in Deutschland, dass die bisherigen und künftigen Regelungen eingehalten werden. SOKA-BAU steht im Kampf gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit im engen Austausch mit dem Zoll und trägt Sorge dafür, dass ausländische Unternehmen der Bauwirt­schaft korrekt am Urlaubskassenverfahren teilnehmen. Dazu stehen bei SOKA-BAU Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereit, die in 14 europäischen Sprachen Beratung und Unterstützung leisten.