Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine neue Möglichkeit der Altersbefristung gesetzlich geregelt: In § 41 Satz 3 SGB VI hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern vorgesehen. Letztlich wird damit § 14 Abs. 3 TzBfG um eine weitere Möglichkeit der Befristung aus Altersgründen ergänzt.
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
Diese Regelung wurde durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBL. I 2014 S. 787) in das Gesetz eingefügt. Danach können die Arbeitsvertragsparteien, die eine Altersgrenzenregelung im Arbeitsvertrag vereinbart haben, diesen Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich für einen von vorherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können, um bspw. eine Übergangsregelung zu einer Neubesetzung zu schaffen oder den Abschluss laufender Projekte zu ermöglichen.
Folgende Voraussetzungen für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses müssen nach der gesetzlichen Neuregelung vorliegen:
- Vereinbarung einer Regelaltersgrenze
- Die Arbeitsvertragsparteien müssen eine Vereinbarung getroffen haben, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Häufig wird man in der Praxis auf Formulierungen in Arbeitsverträgen stoßen, die nicht auf die Regelaltersgrenze abstellen, sondern ausdrücklich noch auf die (früher geltende) allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Eine derartige Bestimmung wird aber so auszulegen sein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden soll, in dem der Arbeitnehmer seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, also vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist.
- Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes
- Die Arbeitsvertragsparteien müssen gem. § 41 Satz 3 SGB VI den bereits vereinbarten Beendigungszeitpunkt über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinausschieben, d.h. das befristete Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze verlängern.
- Dauer der Verlängerung
- Die Vorschrift sieht keine Begrenzung für die zeitliche Dauer der vereinbarten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Altersbefristung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, da diese Regelung nur für eine Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig ist.
- Anzahl der möglichen Verlängerung
- Gem. § 41 Satz 3 SGB VI ist das Hinausschieben des bereits vereinbarten Beendigungszeitpunkts auch der Zahl nach nicht beschränkt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Altersrente auch mehrfach möglich.
- Zeitpunkt der Vereinbarung
- Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung über die Änderung der Vertragslaufzeit noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses, d.h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine nahtlose Weiterbeschäftigung muss gewährleistet sein.
- VerlängerungsvereinbarungFalls in diesem Zusammenhang eine Anpassung des Entgeltes vorgenommen werden soll oder eine Veränderung der Arbeitsbedingungen, besteht insoweit die Möglichkeit, diese Veränderung vor der Vereinbarung, also noch während des laufenden (Alt)-Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.
- Rechtlich zulässig ist im Rahmen von § 41 Satz 3 SGB VI allein die einvernehmliche Änderung, d.h. Verlängerung, der Vertragslaufzeit. Die sonstigen im jeweiligen Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen dürfen anlässlich der Vertragsverlängerung nicht geändert werden, da es sich ansonsten um einen Neuabschluss des Vertragsverhältnisses handeln würde.
- Form der Vereinbarung
- Die Regelung sieht keine ausdrückliche Schriftform vor. Da das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes allerdings nichts anderes ist, als eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses dürfte viel dafür sprechen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auch im Rahmen der Altersbefristung gem. § 41 Satz 3 SGB VI zu beachten.
RA Prof. Andreas Biedermann, Geschäftsführer Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen e.V.