Handwerker sollten von ihrem Recht Gebrauch machen

Generell sollen Abschlagszahlungen (Teilzahlungen auf eine Geldschuld) dazu dienen, die finanzielle Belastung und das Risiko derjenigen Partei eines Geschäfts möglichst gering zu halten, die (ansonsten) in Vorleistung treten muss.

Die mit Handwerkern geschlossen Verträge sind zumeist Werkverträge, bei denen der Vertragsgegenstand erst noch hergestellt werden muss. Oft handelt es sich dabei um Werke größeren Umfangs und längerer Herstellungsdauer, die für den Handwerker u. U. hohe Kosten im Vorfeld bedeuten. Durch Abschlagszahlungen sollen diese besser handhabbar sein. Die „Abschlagszahlung“ ist vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a geregelt und die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen wurden durch Gesetzesänderungen in 2018 noch vereinfacht.

Handwerker sind grundsätzlich bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet. Bei großen Aufträgen birgt diese Verpflichtung enorme Risiken. Schon seit dem Jahre 2000 gab es gesetzliche Vorschriften, die dem Handwerker das Recht zugestanden, Abschlagszahlungen zu verlangen, auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung darüber. Mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG), welches ab 2009 zum Tragen kam, wurden diese Regelungen deutlich erweitert. „Ihr Recht auf Abschlagszahlungen kennen und nutzen nach meiner Erfahrung leider immer noch viel zu wenige Handwerker. Dabei brachte gerade die letzte Neufassung des § 632a BGB aus 2018 in Bezug auf Abschlagszahlungen weitere Vereinfachungen, diese geltend zu machen. Wer die Regeln bzw. Voraussetzungen kennt und beachtet, kann die Risiken bei großen Aufträgen enorm mindern“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, und weist im Weiteren auf die Punkte hin, die bei Abschlagszahlungen zu beachten sind.

Abschlagszahlungen schriftlich vereinbaren

„Abschlagszahlungen müssen nicht extra vertraglich geregelt werden. Sie können ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden. Dafür müssen die Bedingungen erfüllt sein und der Vertrag darf Abschlagszahlungen nicht explizit ausschließen. In § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.‘

Um jedoch Missverständnissen vorzubeugen und Klarheit für beide Seiten zu schaffen, ist es dennoch ratsam, schriftlich festzuhalten, wann und in welcher Höhe eine Abschlagzahlung zu erfolgen hat. Ein zeitlicher Anhaltspunkt kann z. B. die Anlieferung von benötigten Materialien sein. Wer weiß, wann er wieviel zu zahlen oder zu bekommen hat, kann seine Finanzplanung vorausschauender und sicherer betreiben. Ein Gewinn für beide Seiten.“

Abschlagszahlungen — nicht einfach irgendwas verlangen

„Die Höhe der Abschlagszahlung soll sich – wenn nichts anderes vereinbart wurde – gemäß § 632a BGB Abs. 1 Satz 1 nach der erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistung richten. Hier gilt die Wertfestsetzung der Leistung. Die erbrachte Leistung ist vom Auftragnehmer in einer Aufstellung so nachzuweisen, dass der Auftraggeber dies sicher und schnell nachvollziehen und beurteilen kann.

Gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB dürfen Abschlagszahlungen auch gefordert werden ‚[…] für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird‘. In der Regel wird einem Auftraggeber spätestens dann Eigentum z. B. an einem Bauteil übertragen, wenn dies in ‚seinem‘ Werk verbaut wurde. Ansonsten kann z. B. eine Bankbürgschaft eine geleistete Sicherheit sein.

(Besonderheiten gelten für den Verbrauchervertrag. Diese sind in § 650m BGB geregelt)

Abschlagsrechnung in jedem Fall wichtig

„Sollte ein Auftraggeber eine Abschlagsrechnung bekommen und feststellen, dass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, so kann er nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil des Abschlags, aber nur den, so lange zurückbehalten, bis die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB: ‚Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.‘). Der besagte angemessene Teil des Abschlags beträgt nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, und die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung (s. o.) ist normalerweise sofort gegeben, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen den Auftraggeber erreicht. Die Beweislast für die ordnungsgemäß erbrachte vereinbarte Leistung liegt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer.“

Abschlagszahlung bedingt keine Abnahme

„Ein Recht auf Abnahme besteht nach dem BGB grundsätzlich erst dann, wenn das Werk abnahmefähig und reif ist. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilabnahme sieht § 640 BGB nicht vor; etwas Abweichendes müsste (etwa durch Vereinbarung der VOB/B) vereinbart werden. Bei einer Teilleistung ist es nicht wirklich möglich, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob das in Auftrag gegebene Werk letztendlich insgesamt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen auch wirklich fertiggestellt werden wird. Ein Recht auf Abnahme durch den Auftraggeber besteht für den Handwerker nur für ein vertragsgemäß hergestelltes Werk. Und auf dieses Recht sollte unbedingt bestanden werden, denn im Umkehrschluss ist der Auftraggeber gesetzlich zur Abnahme verpflichtet. Es handelt sich also nicht um eine ‚good will‘ Aktion.

Auch wenn es kein Recht auf Abnahme einer Teilleistung oder eine Verpflichtung dazu gibt, hilft es beiden Seiten, während des ‚Entstehungsprozesses‘ im Gespräch zu bleiben. Begutachtet man gemeinsam bereits hergestellte Teile, können eventuelle Unstimmigkeiten oder Missverständnisse schneller aus dem Weg geräumt und zeitliche Verzögerungen vermieden werden. Auch hier ein Gewinn für beide Seiten.“

Auch Abschlagsrechnungen unbedingt anmahnen

„Auch Abschlagsrechnungen sind Rechnungen, die, sollte der Auftraggeber darauf nicht reagieren, angemahnt werden sollten. Zahlt der Auftraggeber trotzdem nicht, sollte man sich umgehend an einen Rechtsdienstleister wenden.