Baugerichtstag 2016 in Hamm

 

Die Wahl des Tagungsortes erfolgte seinerzeit nicht ohne Grund. Denn die Stadt Hamm ist Sitz des mit 33 Zivilsenaten und mehr als 200 Richtern größten deutschen Oberlandesgerichts (im Gerichtsbezirk mit 21.600 km² leben mehr als neun Millionen Menschen) und damit als Veranstaltungsort für einen „Bau-Gerichtstag“ bestens geeignet. Hinzu kommt, dass die   im Jahre 1226 gegründete Stadt am Ostrand des Ruhrgebiets auf eine fast 800-jährige Tradition als Stadt bedeutender Gerichtsbarkeit verweisen kann. Denn Hamm gehört schon lange – neben Münster, Dortmund und Soest – zu den bedeutenderen Städten Westfalens.

Das Wahrzeichen und architektonische Highlight der Stadt, der gläserne Elefant im Maximilianpark Hamm, der seit 1984 über die Stadt und seit 2004 auf den Baugerichtstag schaut, ist durchaus passend. Denn gerade im Baurecht brauchen Veränderungen Zeit. Und will man das Baurecht voranbringen, braucht man das Fell eines Dickhäuters. Und Baurechtler sind ausdauernd. Sie bearbeiten nun schon seit zwölf Jahren den Gesetzgeber und unterbreiten konkrete Vorschläge für Verbesserungen im Baurecht. Die fünf Baugerichtstage haben schon viel bewegt.

Auch der diesjährige Baugerichtstag beschäftigt sich mit drängenden Fragen des Baurechts, aber auch mit grundsätzlichen Überlegungen und Vorschlägen zur Verbesserung baurechtlicher Regelungsstandards. So viele Arbeitskreise wie noch nie, nämlich insgesamt neun, beschäftigen sich mit Themen wie beispielsweise der Frage, ob für den Einsatz von BIM (Building Information Modeling) gesetzliche Maßnahmen oder Strukturvorschläge bei öffentlichen und privaten Bauvorhaben zu empfehlen sind. „Kaum ein Begriff der Bauwirtschaft ist so aktuell wie BIM“, so erläutert der Baurechtsspezialist Dr. Andreas Koenen, zugleich Geschäftsführer des Netzwerks Bauanwälte, eines Zusammenschlusses auf Baurecht spezialisierter Anwaltskanzleien. Denn: „Hinter diesem Begriff verbirgt sich nicht weniger als eine digitale Revolution des Bauens, die nun auch die deutsche Bauwirtschaft erreicht hat.“ Mit ihr werde es zukünftig ein von allen Beteiligten genutztes dreidimensionales virtuelles Gebäudemodell geben, dem sich sämtliche Informationen über Quantitäten, Qualitäten und Kosten entnehmen lassen und anhand dessen alle am Bau Beteiligten nunmehr vollständig vernetzt Gebäude planen und errichten werden. „Die Einführung der BIM-Methode stellt vor diesem Hintergrund nicht nur für die am Bau Beteiligten, sondern auch für Baujuristen eine Herausforderung dar“, so Dr. Koenen. Dies hat bereits die Diskussion im Vorfeld des Baugerichtstages gezeigt.

Der Arbeitskreis I b zum Bauvertragsrecht wird sich der – immer wieder aktuellen – Thematik der Komplettheitsklauseln sowie dem Thema Sicherheiten im Bauvertragsrecht widmen. Der Arbeitskreis III (Bauprozessrecht) rückt ein Thema in den Mittelpunkt, das seit Langem diskutiert und von den Beteiligten eines Bauprozesses häufig leidvoll erfahren wird, nämlich der teilweise inakzeptablen Dauer von Bauprozessen. Auf die dort vorgesehenen Vorschläge zur Optimierung des Bauprozesses mit dem Ziel einer Beschleunigung des Verfahrens und einer Verbesserung der Entscheidungsqualität darf man gespannt sein.

Auch der Arbeitskreis IV (Architekten- und Ingenieurrecht) greift eine Thematik auf, die von großer praktischer Bedeutung ist. Geprüft wird, ob sich normative Regelungen für Ansprüche von Architekten und Ingenieuren aus gestörten Planungs- und Bauabläufen empfehlen. Themen wie Behinderungen, gestörte Bauabläufe und darauf gestützte Nachträge werden primär mit der Erbringung von Bauleistungen verbunden und sind – zumindest teilweise – in der VOB/B geregelt. Eine solche Grundlage fehlt jedoch für Ansprüche von Architekten und Ingenieuren. In der Vergangenheit war versucht worden, Ansprüche aus Vorschrift en des BGB abzuleiten, beispielsweise aus § 642 BGB (Mitwirkungspflicht des Bauherren). Auch Ansatzpunkte wie der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurden diskutiert.

Es bleibt abzuwarten, welche Antworten der Baugerichtstag 2016 sowohl im Hinblick auf die Grundlagen solcher Ansprüche als auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung für Architekten und Ingenieure finden wird. Dass der Baugerichtstag auch das neue Bauvergaberecht behandelt, ist nur konsequent, zumal durch die neuen Kündigungsregelungen in § 8 Abs. 4 und 5 VOB/B die Grenzen zwischen dem Bauvergaberecht und dem Bauvertragsrecht fließend geworden sind.