Seit Einführung der neuen Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitgeber bzw. Verwender von Aufzügen dazu verpflichtet, für alle Anlagen einen Notfallplan anzufertigen, der dem zuständigen Notdienst zur Verfügung gestellt oder am Aufzug ausgehängt wird. Am 31. Mai endet nun die Übergangsfrist. Gibt es keinen Notfallplan, kann dies entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung ab dem 1. Juni 2016 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. „Ab dann ist zu jeder Aufzugsanlage ein Notfallplan anzufertigen, der dem jeweiligen Notdienst zur Verfügung gestellt wird. Nur so können die Notfalldienste unverzüglich und angemessen reagieren und umgehend Hilfemaßnahmen einleiten“, sagt Axel Stohlmann, Leiter Competence Center Fördertechnik bei TÜV NORD. Sofern kein Notdienst vorhanden ist, muss der Notfallplan in unmittelbarer Nähe zur Aufzugsanlage sichtbar angebracht werden – am besten an der Hauptzugangsstelle des Gebäudes. Das ermöglicht den Helfern eine gezielte und schnelle Befreiung eingeschlossener Personen. Der Notfallplan muss folgende Details enthalten:
1) Standort der Aufzugsanlage
2) Den verantwortlichen Arbeitgeber
3) Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben
4) Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
5) Kontaktdaten derer, die Erste Hilfe leisten können (z.B. Notarzt)
6) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung
7) Die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Alle Angaben – insbesondere die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage – müssen fortlaufend aktuell gehalten werden und zudem zur technischen Ausführung der Anlage passen. Weitere Informationen sowie einen Notfallplan zum Download unter: http://www.tuev-nord.de/de/betreiber/aufzuege-103286.htm