Warnhinweis für Sichtfeld verunsichert Maschinen-hersteller und -betreiber

Weil die EU-Kommission für die Norm, in der die Anforderungen für das Sichtfeld bei Erdbaumaschinen geregelt sind, einen Warnhinweis ausgesprochen hat, ist es bei Herstellern und Betreibern zu großen Unsicherheiten gekommen. Ein Positionspapier soll helfen Klarheit zu schaffen.

Seit der von der EU-Kommission ausgesprochene Warnhinweis für die in der europäischen Norm EN 474-1 festgelegten Anforderungen an das Sichtfeld bei Erdbaumaschinen am 28. Januar diesen Jahres in Kraft trat, herrscht Unsicherheit darüber, wann eine Erdbaumaschine die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und welche Maßnahmen für einen sicheren und damit den einschlägigen Vorschriften entsprechendem Betrieb erforderlich sind.

Für die Hersteller bedeutet der Warnhinweis, dass sie bei ab diesem Datum in Verkehr gebrachten Erdbaumaschinen nicht mehr davon ausgehen können, durch die Erfüllung der in der EN 474-1 festgeschriebenen Anforderungen die gesetzlichen Bedingungen für das Sichtfeld erfüllt zu haben. Die sogenannte Vermutungswirkung entfällt. Insbesondere bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann das zu erheblichen Problemen führen. Da die Vermutung nicht mehr gilt, muss der Hersteller gegebenenfalls beweisen, dass die von ihm im Rahmen der Risikobeurteilung getroffenen Vorkehrungen ausreichend waren, ihn also kein Verschulden trifft. Ähnliches gilt für die Maschinenbetreiber. Kommt es zu einem Unfall, der auf eine mangelhafte Gefährdungsbeurteilung zurückzuführen ist, kann das erhebliche Folgen haben. Das Normungsgremium arbeitet derzeit an der Revision der EN 474-1. Mit ihrer Fertigstellung und damit der Aufhebung des Warnhinweises ist, wie das zuständige Gremium (CEN/TC 151) mitteilt, nicht vor Ende 2016 zu rechnen.

Fünf Punkte für Risikobeurteilung vorgeschlagen

Um Herstellern und Betreibern bis dahin eine Hilfestellung zu geben, hat der VDMA Fachverband Bau- und Baustoffmaschinen jetzt ein Positionspapier veröffentlicht. In ihm wird unter anderem detailliert beschrieben, welche gesetzlichen Pflichten der Hersteller bei der Dokumentation und damit auch für das Ausstellen der Konformitätserklärung erfüllen muss. Das zuständige EU-Gremium hat folgende fünf Punkte vorgeschlagen, die, so die Empfehlung des VDMA, schon jetzt bei der Risikobeurteilung berücksichtigt werden sollten:

– Direktsicht muss Priorität haben,

– die Sicht im Nahfeld muss durch die Reduktion der Höhe des Prüfkörpers von 1,5m auf 1,0 m verbessert werden

– Sichthilfsmittel wie Kamera-Monitor-Systeme oder Spiegel müssen in Vorwärtsrichtung angebracht sein

– Sichtmittel dürfen nicht durch bewegliche Teile der Maschine, z. B. Baggerarm, beeinträchtigt werden

– Spiegel-zu-Spiegel-Systeme sind nicht zulässig

VDMA warnt vor vermeintlichen Allheilmitteln

Sollten bestimmte Maschinen diesen Kriterien nicht entsprechen, schlägt der VDMA vor, entsprechend dem Stand der Technik, Maßnahmen zu wählen, die die Schutzziele „soweit als möglich erfüllen“. Ausdrücklich warnt er vor vermeintlichen Lösungen und Allheilmitteln. Die auf dem Markt befindlichen Kamera-Monitor-Systeme könnten nicht als Sicherheits-, sondern nur als Komfort- und Assistenzsysteme bewertet werden. Die Baustellenorganisation und kommunikation ersetzen sie nicht. Kritisch seien auch die ebenfalls in der Diskussion befindlichen Sichtfeldkarten zu sehen. Sie sollen dem Fahrer zeigen, welche Bereiche er nicht oder nur schlecht einsehen kann. Dass sie zu mehr Sicherheit führen, ist jedoch nicht belegt. Im Positionspapier werden weitere Gründe genannt, die gegen ihre Wirksamkeit sprechen.

Betreibern und Arbeitgebern wird geraten, ihre Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Maschineneinsatz genau zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. In der jetzigen Übergangszeit sollte ein „Schwerpunkt auf organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen“ gelegt werden. Zusätzliche Einweiser könnten verstärkt eingesetzt und die Organisation auf den Baustellen entsprechend angepasst werden. Der VDMA verweist auf die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft aufgestellten Regeln für das Betreiben von Erdbaumaschinen (BGR 500, Kapitel 2.12) und die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegebene „Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 2111“. Außerdem haben die Betreiber die Möglichkeit, sich an die Maschinenhersteller zu wenden, um von dort weitere Informationen zu erhalten.

Das Positionspapier kann in deutsch und englisch unter dem Link

http://bub.vdma.org/article/-/articleview/10279543 heruntergeladen werden.