Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Sozialkassentarifverträge rechtens

Erfolg bei der gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 17. April 2015 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe aus den Jahren 2008 und 2012 zu Recht erfolgte. Damit bleiben alle Baubetriebe – unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft – verpflichtet, die monatlichen Sozialkassenbeiträge an die SOKA-BAU in Wiesbaden abzuführen.

„Damit haben wir in einem jahrelangen Rechtsstreit, der zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin begann, einen Etappensieg errungen. Auch wenn dieser Rechtsstreit vermutlich vor dem Bundesar-beitsgericht fortgesetzt werden wird und weitere Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht anhängig sind, gibt es damit wieder größere Rechtssicherheit für die von den Sozialkassen der Bauwirtschaft an die Arbeitgeber (Urlaubsvergütung, Ausbildungskosten) und an die Arbeitnehmer (Urlaubsabgeltungen, Rentenbeihilfeleistungen) unseres Wirtschaftszweiges gewährten Leistungen“, erklärte dazu ZDB-Vizepräsident Frank Dupré.

Einige wenige Baubetriebe hatten bezweifelt, dass das Bundesarbeitsministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ausreichend geprüft hatte. Das wurde jetzt aber in einem ersten Verfahren auf der Grundlage des im August 2014 in Kraft getretenen Tarifautonomiestärkungsgesetzes durch das dafür allein zuständige Landesarbeitsgericht in Berlin bestätigt.

„Dieser Beschluss ist über den Einzelfall hinaus von großer wirtschaftlicher und verbandspolitischer Bedeutung“ erklärte HDB-Vizepräsident Andreas Schmieg nach Bekanntwerden des gerichtlichen Beschlusses.

Beide alternierende Verhandlungsführer der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen für das Baugewerbe fügten übereinstimmend hinzu, es sei sinnvoller und zielführender, sich an der Diskussion über die tarifpolitische Bedeutung der Sicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und der Erstattung der Urlaubskosten an die Arbeitgeber, der Förderung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe und der Gewährung zusätzlicher betrieblicher Altersversorgungsleistungen durch die seit fast 70 Jahren bestehenden Sozialkassen der Bauwirtschaft zu beteiligen, als auf dem Rechtsweg zu versuchen, diese bewährten und von breitester Akzeptanz auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite getragenen Sozialkassenverfahren erschüttern zu wollen.

Hintergrund:

Die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat in den beiden verbundenen Verfahren mit den Aktenzeichen 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 durch Beschluss vom 17. April 2015 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 wirksam sind. Die Rechtsbe-schwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat Bindungswirkung für eine Vielzahl von Beitragsklagen der SOKA-BAU, deren Ausgang von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung abhängig ist.