AGB – Regeln, die regeln
„Nicht jeder mag Regeln, Bedingungen oder Vorschriften, weil sie vielleicht einengen oder zu bevormunden scheinen. Im gesellschaftlichen Miteinander, im Straßenverkehr oder aber auch im Geschäftsleben geht es aber nicht ohne Vereinbarungen, an die sich alle zu halten haben, damit möglichst niemand zu Schaden kommt. Regelungen, die in den AGB getroffen werden, sind ebenfalls dazu da, die Geschäftspartner vor Schaden zu schützen und Geschäftsabschlüsse zu vereinfachen. Sind die Bedingungen eines Geschäftsabschlusses für beide Seiten klar und eindeutig definiert und auch gleichermaßen für beide Seiten bindend, weiß jeder, worauf er sich ggf. mit seiner Unterschrift einlässt. AGB vereinfachen und regeln darüber hinaus immer wiederkehrende Abläufe im unternehmerischen Alltag, damit diese nicht bei jedem Geschäftsabschluss aufs Neue verhandelt und schriftlich festgehalten werden müssen.“
AGB – Klare Ansage des Unternehmers
„Der Unternehmer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, wie er die Geschäftsabwicklung gerne hätte und was etwa für die Zahlungsmodalitäten, die Lieferzeit, die Versicherung oder den Leistungsumfang bei z. B. der Verpackung oder dem Transport gelten soll. Auf die Vorgabe solcher klaren ‚Ansagen‘ sollte kein Unternehmer verzichten, nicht nur seinen Kunden sondern auch sich selbst zuliebe. Klarheit schafft Sicherheit auf beiden Seiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 305 ff. das Recht der AGB.“
AGB – Sorgfältig formulieren
„ …. oder am besten noch formulieren lassen!“ so Drumanns Apell. „Heutzutage wird für alle möglichen Fragen das Internet bemüht. Dort gibt es auch unzählige AGB, die man sich herunterladen könnte. Davon ist aber dringend abzuraten, denn kaum ein Geschäft gleicht dem anderen. Eine Schreinerei z. B. hat mit Sicherheit andere Geschäftsabläufe als eine Brauerei oder gar ein Zahnlabor. Auch von freundlich gemeinten Angeboten der Unternehmerkollegen, doch deren AGB einfach zu übernehmen, sollte man (selbst abgesehen von möglichen Urheberrechtsverletzungen) Abstand nehmen. Wohl jeder Unternehmer ist stolz auf ein Alleinstellungsmerkmal seines Unternehmens am Markt, und dem sollte durch eigene individuelle AGB Rechnung getragen werden.
Das eigene Unternehmen sollte es einem wert sein, sich einmalig von einem Anwalt speziell auf das eigene Unternehmen zugeschnittene AGB formulieren zu lassen. Die Kosten dafür können im Vorfeld erfragt werden, bewegen sich aber in der Regel noch im dreistelligen Euro(netto)bereich. Für die von ihm erstellten Klauseln haftet ein Anwalt zudem in Bezug auf Wirksamkeit und Abmahnsicherheit. Hat man bereits eigene individuelle AGB, kann eine gelegentliche Überprüfung in Hinblick auf eine eventuell nötige Aktualisierung nicht schaden.“
AGB – Sie müssen präsent sein
„Noch immer gibt es Betriebe, die zwar über eigene AGB verfügen, bei denen sie aber im Geschäftsalltag nicht wirklich eine Rolle spielen und auch keiner weiß, wo sie sind und/oder was darinsteht. Gut ist es, wenn alle Mitarbeiter (und die Geschäftsleitung) die Geschäftsbedingungen kennen und auch verstehen und somit erkennen können, auf welcher Basis Verträge im Unternehmen zustande kommen. Geschäftsabschlüsse müssen unter Einbeziehung der eigenen Geschäftsbedingungen getätigt werden! Sind sie nicht klarer Bestandteil der abgeschlossenen Verträge, nützen alle noch so sorgfältigen Formulierungen nichts! Deshalb sollten die AGB als Anlage zu jedem Vertragsangebot, jeder „Auftragsbestätigung“ (also Annahme) und jedem kaufmännischen Bestätigungsschreiben genommen werden (oder gar auf deren Rückseite abgedruckt sein) – einschließlich eines Hinweises auf ihre Geltung im Angebots- oder Bestätigungstext.“
AGB – Was sie können
„Eigene Geschäftsbedingungen vereinfachen die Abläufe im Geschäftsalltag, geben allen Seiten Klarheit über die Bedingungen eines Geschäftsabschlusses und können einen Unternehmer u. U. sogar vor einem Totalverlust seiner Forderungen bewahren, wenn die richtigen und wichtigsten Regelungen enthalten sind. Diese sind u. a.: Regelungen zum Eigentumsvorbehalt (bei Warenlieferungen). Der normale Eigentumsvorbehalt sichert einem Unternehmer bis zu deren vollständiger Bezahlung das Eigentum an einer Sache, auch dann, wenn sie sich schon im Besitz des Käufers befindet. Bei einer Insolvenz des Kunden hat der Unternehmer dann, wenn der Insolvenzverwalter nicht bezahlen will, die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und ein s. g. Aussonderungsrecht geltend machen. D. h., als Eigentümer der Sache kann er die Herausgabe der Sache vom Insolvenzverwalter verlangen und muss nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Die Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehalts ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt, was bedeutet, der Kunde kann, was ja durchaus üblich ist im Geschäftsleben, die Ware schon verarbeiten oder weiterveräußern, und zwar auch dann, wenn sie noch gar nicht vollständig bezahlt ist. Bis das der Fall ist, erwirbt der Lieferant hier (u. U. anteilig) das Eigentum an der neu hergestellten Sache. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware oder der aus dieser Ware hergestellten Sache gibt er zwar das Eigentum daran auf, erwirbt stattdessen aber (u. U. anteilig) die Forderung des Kunden gegen den Käufer. – Auf eine solche (mehr oder weniger gute) Absicherung sollte kein Lieferant verzichten!“