Am 21. Oktober 2016 haben sowohl der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) als auch die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) den Schlichterspruch vom 5. Oktober 2016 fristgerecht nach intensiven internen Diskussionen angenommen. Nachdem auch die dritte Tarifrunde im September 2016 im Bereich der Lohn- und Gehaltstarifverträge für das Dachdeckerhandwerk ergebnislos verlaufen war, stimmte die Arbeitgeberseite zu, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses fand mit Vertretern beider Sozialpartner am 5. Oktober 2016 in Frankfurt statt. Als Schlichter hatten sich beide Seiten auf Dr. Matthias von Wulffen, ehemaliger Präsident des Bundessozialgerichts, geeinigt. Von Wulffen bemühte sich, nach Anhörung beider Positionen eine Einigung der Tarifparteien herbeizuführen. Da dies nicht gelang, verkündete von Wulffen gemäß der Schlichtungsvereinbarung einen Schlichterspruch, der folgende Eckpunkte enthält:
Anhebung des Bundesecklohns zum 1. Oktober 2016 um 1,0 Prozent; Laufzeit bis zum 30. April 2017. Weitere Erhöhung des Bundesecklohns zum 1. Mai 2017 um 1,5 Prozent; Laufzeit bis zum 31. Juli 2018. Damit steigt der Bundesecklohn auf 17,82 Euro und ab 1. Mai 2017 auf 18,08 Euro.
- Fortgeltung des alten Tarifvertrags für die Monate August und September 2016 (Nullmonate)
- Ausgleich für die Nullmonate durch Einmalzahlung von je 50 Euro, zahlbar mit dem Dezemberlohn; Anspruch ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder
- Erhöhung des Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Mitarbeiter um 26 Stunden; Auszahlung erstmals Ende 2017; Finanzierung durch Erhöhung der Arbeitgeberumlage um 1,4 Prozentpunkte ab Dezember 2016
- Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um je 50 Euro monatlich in allen drei Ausbildungsjahren, also im 1. Lehrjahr auf 650,00 Euro, im 2. Lehrjahr auf 800,00 Euro und im 3. Lehrjahr auf 1.050,00 Euro; Laufzeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2018
- Verlängerung der Absichtserklärung zum Innovationsfonds um ein Jahr (d.h.: Frist zur freiwilligen Umsetzung bis 31. Dezember 2017)
Durch die fristgerechte Annahme beider Sozialpartner gilt der Schlichterspruch bindend als tarifliche Vereinbarung.