Abnahme ist ausschlaggebend für Fälligkeit der Vergütung

Ein Rechtsdienst des Bauindustrieverbandes Niedersachsen-Bremen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 18.01.2012 – 17 U 61/ 11 entschieden, dass im BGB-Werkvertrag der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erst fällig wird mit der Abnahme seiner Leistung. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch der Lauf der Verjährung, sofern die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart haben.
Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass die Fälligkeit des Werklohnanspruchs mit der Abnahme eintritt, bedarf einer eindeutigen Abrede. Eine Regelung, wonach die Schlussrechnung des Unternehmers von einem Ingenieurbüro zur Zahlung freizugeben ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der BGH hat mit Beschluss vom 20.02.2014 VII ZR 60/12 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

RA Dr. Wolfgang Bayer, Hauptgeschäftsführer des Bauindustrieverbandes Niedersachsen-Bremen

RA Dr. Wolfgang Bayer, Hauptgeschäftsführer des Bauindustrieverbandes Niedersachsen-Bremen

Sachverhalt

Ein Bergbauunternehmen hatte im Gebiet einer Stadt Bergbauarbeiten durchgeführt. Zur pauschalen Abgeltung von dadurch verursachten Schäden an den Entwässerungskanälen im Stadtgebiet verpflichtete sich das Unternehmen zur Zahlung von 17 Mio. DM. Acht Jahre später, im Jahr 2002, schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung, wonach das Unternehmen sich verpflichtete, bergbaubedingte Straßenschäden zu beseitigen, wobei es dabei notwendige Maßnahmen an Kanälen bzw. Hausanschlüssen im Interesse der Stadt mitbeseitigen sollte. Für diese notwendigen Maßnahmen an Kanälen sollte das Unternehmen jedoch eine Vergütung erhalten, die es gegenüber der Stadt mit einem Zuschlag von 10 % auf die Nachunternehmerleistungen abrechnen sollte. Die Rechnungen des Unternehmens sollten vom beauftragten Ingenieurbüro freigegeben und innerhalb von vier Wochen von der Stadt gezahlt werden. Die Leistungen wurden ausgeführt und von 2003 bis 2005 abgenommen. Die in 2009 vom Bergbauunternehmen gestellte Rechnung zahlte die Stadt jedoch nicht und berief sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe

Das OLG Köln gab dem Auftraggeber Recht. Das OLG geht davon aus, dass es für die Fälligkeit der Vergütung allein auf die Abnahme, nicht aber auf die Stellung einer Schlussrechnung ankomme. Die VOB/B sei nicht zwischen den Parteien vereinbart worden und es gebe auch keine andere von § 641 BGB abweichende Fälligkeitsvereinbarung. Eine solche bedürfe einer eindeutigen Abrede zwischen den Parteien (BGH, NJW 1981, 184), die vorliegend weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden sei. Eine entsprechende Abrede liege weder in der Regelung zur Zahlung der Rechnungen innerhalb von vier Wochen noch in der Regelung zur Prüfung der Rechnungen durch das beauftragte Ingenieurbüro. Denn die Regelung zur Zahlung innerhalb von vier Wochen enthalte keine Aussage darüber, wann die Zahlungsverpflichtung der Stadt entstehen sollte, insbesondere sei damit keine Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB getroffen worden. Sie habe allein die Abwicklung der nach Abnahme der Arbeiten fälligen Zahlungen beschleunigen sollen. Das Erfordernis der Freigabe der Rechnungen durch das beauftragte Ingenieurbüro habe sich ersichtlich auf die von den jeweils beauftragten Nachunternehmern vorgelegten Rechnungen bezogen. Bezüglich des 10 %-igen Zuschlags durch das Unternehmen habe es keiner Prüfung bedurft. Zudem stelle die Prüfung von Rechnungen bei Werkaufträgen einer gewissen Größenordnung die Regel dar. Sofern ein anderer Fälligkeitstermin als der gesetzliche (§ 641 BGB) vereinbart werden soll, muss dies eindeutig geschehen. Das Unternehmen ging damit leer aus.

Klartext

Das Urteil verdeutlicht, dass es Unterschiede zwischen VOB/B Verträgen und BGB-Verträgen im Hinblick auf die Abrechnung gibt. Auch wenn es in der Praxis nicht üblich ist, dass bei einem BGB-Vertrag bereits bei Abnahme die Werkleistung bezahlt wird, so ergibt sich dieser Anspruch jedoch unmittelbar aus dem Gesetz. Da bei einem BGB-Werkvertrag die Verjährung der Werklohnforderung nicht unmittelbar an die Rechnung geknüpft ist, muss im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des eigenen Anspruchs der Abnahmetermin vor Augen gehalten werden.